
| 58 K |
1. Frachtführer
Der Möbelspediteur kann einen Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Abrechnung
Wir führen unter Wahrung der Interessen des Absenders/ Auftraggebers unsere Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Die Entgelte sind aufgrund der Angaben des Auftraggebers ermittelt worden. Für die Abrechnung ist der nach Beladung festgestellte Laderaum, der zur Beförderung des Gutes erforderlich ist, bzw. Einsatzzeit und Stückzahl, maßgebend, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Weiterhin gelten die Bestimmungen des Empfehlungstarifes des Deutschen Möbeltransportes der AMÖ als Grundlage für die Berechnung des Entgeltes, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Entfernungen bis 125 km sind An- und Abfahrtszeiten zur Be- bzw. Entladestelle, Rüstzeiten sowie Transportzeiten zwischen Be- und Entladestelle zu berechnende Einsatzzeit. Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt pro angefangene Stunde.
3. Zusätzliche Leistungen
Bei Vertragsabschluß nicht vereinbarte, nicht vorgesehene oder nicht vorhersehbare Leistungen oder erbrachte Leistungen, die im Interesse des Auftraggebers vorgenommen werden mußten, sowie Leistungen aufgrund von nachträglichen Weisungen des Auftraggebers oder dessen Vertreters, sind nach den ortsüblichen Tarifen zusätzlich zu bezahlen. Bei Ausfall hat der Unternehmer einen Anspruch auf ein Drittel der vereinbarten Vergütung.
4. Zuschläge
Abgaben, Gebühren, Steuern, Straßen- und Fährkosten, Genehmigungen, Fahrgelder, usw. sind zusätzlich zu vergüten.
5. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
6. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender / Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle unaufgefordert an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen direkt an den Auftragnehmer auszubezahlen.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht zulässig, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschliessenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
9. Aufgaben des Absenders / Auftraggebers
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. An der Entladestelle hat dieser dafür zu sorgen, daß die Entladung unverzüglich vorgenommen werden kann. Des weiteren hat der Auftraggeber den Empfänger über die Haftungsbestimmungen bei Annahme des Gutes zu unter richten.
10. Mißverständnis
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders /Auftraggebers und solche an anderes, zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigtes Personal des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu vertreten.
11. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen von eingesetzten Handwerkern haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
12. Sicherung besonders empfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Fernseh- Radio- oder Hifi-Geräten, EDV- Anlagen usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Prüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
13. Lieferfristen
Eventuelle Vereinbarungen über Lieferfristen können nur schriftlich erfolgen. Mündliche Zusagen haben keine Gültigkeit. Führen Umstände bzw. Hindernisse, die nicht im Einflußbereich des Möbelspediteurs liegen, sondern dem Absender/Auftraggeber zuzurechnen sind, zu Überschreitung einer evtl. vereinbarten Lieferfrist, so hat dies nicht der Möbelspediteur zu vertreten. Bei Bei-/Teilladungen werden grundsätzlich keine Lieferfristen vereinbart.
14. Fälligkeit
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandtransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandtransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder gleichwertigem Zahlungsmittel zu begleichen, außer, es wurde anders schriftlich vereinbart. Wird vereinbart, dass die Zahlung nach Ausführung des Transportes erfolgen kann, erklärt sich der Auftraggeber mit Auftragserteilung einverstanden, dass seine Bank auf evtl. Anfrage des Auftragnehmers Auskunft erteilen darf. Der Auftraggeber erklärt, daß er den Auftrag im versicherten Einverständnis des nicht unterschreibenden Ehegatten erteilt bzw. vom Verfügungsberechtigten beauftragt ist und selbstschuldnerisch für die Kosten aus diesem Vertrag bürgt. Auch bei zugesagter Kostenübernahme durch Dritte, bleibt der Umziehende / Auftraggeber neben dem Verpflichteten, in jedem Fall Gesamtschuldner. Kommt der Auftraggeber / Absender / Empfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
15. Auslandstransporte
bei Transporten innerhalb Europas und Seetransporten gelten ebenfalls diese Vereinbarungen.
16. Neumöbeltransporte
Für die Durchführung von Neumöbeltransporten gelten die allgemeinen Bestimmungen für Handelsmöbel ABBH.
17. Lagerung
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB) als vereinbart. Diese werden auf Verlangen dem Absender zur Verfügung gestellt.
18. Versicherung
Der Möbelspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag und den Bestimmungen des HGB. Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob er gegen Entgelt eine zusätzliche Haftungsvereinbarung treffen und / oder eine Transportversicherung abschließen möchte. Für den Fall, daß dem Auftraggeber die gesetzlichen Haftungsbedingungen des § 451 HGB nicht vorliegen sollten, obliegt es ihm, diese nochmals anzufordern.
19. Gerichtstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt grundsätzlich deutsches Recht als vereinbart. Die AGB sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.
20. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die betreffende Bestimmung so ersetzt wird, daß diese dem gewollten Sinn entspricht.
Kolb GmbH & Co KG Möbelspedition
D 87700 Memmingen In der Neuen Welt 6
Fassung vom 1.10.2004